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Satzung

des Vereins  „Märkisches Institut für Technologie- und Innovationsförderung e.V.“ (MITI)

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Märkisches Institut für Technologie- und Innovationsförderung e.V.“ – „M I T I“
    und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 15344 Strausberg, Garzauer Chaussee (STIC).
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§2
Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung

    • der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben für Produkte, Verfahren und Dienstleistungen des innovativen Denkens und Handelns;
    • neuer Technologien sowie des Technologie- und Wissenstransfers;
    • der innovativen Kompetenz in der Region Ostbrandenburg, vor allem des grenznahen Bereiches zu Polen beiderseits der Oder;
    • der angewandten Forschung zur praktischen Umsetzung der durch die Grundlagenforschung gewonnenen Erkenntnisse;
    • nationaler und internationaler wissenschaftlicher Verbindungen zur Forschungskooperation und zur Umsetzung von Forschungsergebnissen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    • Zusammenarbeit mit technologieorientierten Wirtschaftsunternehmen zum Zwecke ihrer Einbeziehung in die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit;
    • Unterstützung einer auf die Entwicklung von Technologieunternehmen gerichteten Lehre und Forschung an den öffentlichen Lehrstätten in der Region;
    • Unterstützung von entsprechenden Weiterbildungs- bzw. Qualifizierungsmaßnahmen;
    • die Durchführung von Tagungen, Ausstellungen, Vorträgen und Diskussionsforen und andere geeignet erscheinende Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks.
  3. Besonderes Augenmerk wird den Aspekten Schule-Jugend-Wirtschaft gewidmet.


§3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Verwendung der Mittel des Vereins darf nur satzungsgemäß erfolgen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Keine Person wird durch Ausgaben des Vereins begünstigt, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen darstellen.


§4
Finanzierung und Unabhängigkeit

  1. Die für die Ausstattung und Tätigkeit des Vereins erforderlichen Mittel werden z.B. wie folgt beschafft:

    • durch Mitgliederbeiträge, Zuwendungen oder materielle Unterstützungen und Spenden
    • Einnahmen aus Forschungsaufträgen im vorwettbewerblichen Bereich
    • durch Zuwendungen der öffentlichen Hand.
  2. Der Verein erfüllt seine im § 2 festgelegten Aufgaben in religiöser, ethnischer und parteipolitischer Unabhängigkeit unter Wahrung des Prinzips der Freiheit von Wissenschaft und Forschung. Bei der Realisierung von vertraglich übernommenen Aufgaben ist der Verein im Rahmen der festgelegten Bedingungen gegenüber Weisungen und Auflagen oder anderen Eingriffen der Vertragspartner frei.


§5
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind:
– ordentliche Mitglieder
– fördernde Mitglieder


§6
Ordentliche Mitglieder

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr überschritten hat und jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Eine endgültige Entscheidung obliegt der Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres nach 6-monatiger Kündigungsfrist möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden. Diese entscheidet mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


§7
Fördernde Mitglieder

  1. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Vereine und Gesellschaften mit und ohne Rechtsfähigkeit werden, die die Ziele des Vereins ideell oder materiell unterstützen.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Für den Austritt und den Ausschluss gilt § 6 entsprechend.


§8
Mitgliedsbeiträge

  1. Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Der jährliche Beitrag ist spätestens am 01. Februar des jeweiligen Jahres zur Zahlung fällig.
  2. Ein Mitglied, das länger als 6 Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, kann das Mitglied am 01. Februar des folgenden Jahres aus dem Verein ausgeschlossen werden.


§9
Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind

    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.


§10
Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem l. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und gibt sich, sobald Art und Umfang der Vereinstätigkeit es erforderlich machen, eine Geschäftsordnung.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes.
  4. Für die Beschlussfassung gilt § 28 I BGB i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei einer Stimmengleichheit die Stimme des l. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.


§11
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

    • die Satzungsänderungen
    • die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung
    • die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages
    • die Aufnahme eines Mitgliedes nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes
    • die Ausschließung eines Mitgliedes, nach Anrufung der Mitgliederversammlung
    • die Auflösung des Vereins.
  2. Jährlich einmal, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 25 % der Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund der Einberufung die Einberufung verlangt. Eine Ablehnung dieses Begehrens durch den Vorstand ist nicht möglich. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntwerden des Begehrens einzuberufen.
  4. Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen jeweils eine Woche vor der Mitgliederversammlung durch Brief an den Vorstand eingereicht werden. Über ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit. Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Zweidrittel-Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitgliedes oder die Auflösung des Vereins ist.
  5. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder. Eine Zweidrittel-Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitgliedes, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Satzungsänderungen die von Aufsichts- Gerichts oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt werden.
  6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienen Vereinsmitglieder.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Versammlungsprotokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden (Versammlungsleiter) zu unterschreiben ist.
  9. Unabhängig von der Mitgliederversammlung kann wegen der zahlreichen auch weit entfernt im Ausland wohnenden Mitglieder in dringenden Fragen zu grundsätzlichen Problemen auch eine schriftliche Abstimmung erfolgen, vorzugsweise per E-mail. Grundlage für einen Beschluss ist in diesem Fall die Anzahl der abgegebenen Stimmen für oder gegen die Beschlussvorlage. Die obigen Mehrheitsregelungen der Satzung gelten sinngemäß.


§12
Rechnungsprüfer

Für die Prüfung der Finanzen sind 2 Rechnungsprüfer zu bestellen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie dürfen im Verein kein anderes Amt bekleiden. Ihre Wahl erfolgt auf l Jahr, ihre Wiederwahl ist möglich.


§13
Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.


§14
Liquidation

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vereinsvorstandes die Liquidatoren.


§15
Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

Strausberg, den 27. November 2015